FG Niedersachsen - Urteil vom 08.05.2019
4 K 108/17
Normen:
AO § 172 Abs. 1 Nr. 2a; AO § 5;
Fundstellen:
DStRE 2019, 1538

Schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) AO als Ermessensentscheidung; Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde einen Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) AO ohne erneute Prüfung der materiellen Rechtsfrage ablehnt, wenn diese bereits Gegenstand eines vorherigen Einspruchsverfahrens gewesen ist (Anschluss an BFH v. 5.2.2010 - VIII B 139/08, BFH/NV 2010, 831; Konkretisierung

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 4 K 108/17

DRsp Nr. 2019/17950

Schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) AO als Ermessensentscheidung; Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde einen Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) AO ohne erneute Prüfung der materiellen Rechtsfrage ablehnt, wenn diese bereits Gegenstand eines vorherigen Einspruchsverfahrens gewesen ist (Anschluss an BFH v. 5.2.2010 - VIII B 139/08, BFH/NV 2010, 831; Konkretisierung

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 Nr. 2a; AO § 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Änderbarkeit einer Steuerfestsetzung und die Berücksichtigung einer Teilwertabschreibung.

Der Kläger (E.) ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der E. GmbH (im Folgenden: GmbH), die eine Kfz-Werkstatt betreibt. Er erhält von der GmbH ein Geschäftsführergehalt i.H. von 40.666 € p.a.

Es besteht eine Betriebsaufspaltung, weil der Kläger der GmbH die Kfz-Werkstatt für 2.900 € monatlich verpachtet. Die Beteiligung an der GmbH ist im Einzelunternehmen in der Bilanz zum 31. Dezember 2013 nach einer Teilwertabschreibung im Jahr 2009 mit 1 € bilanziert.

Die wirtschaftlichen Ergebnisse von GmbH und Einzelunternehmer stellten sich - bei bereits entsprechend negativen Ergebnissen in den Vorjahren - wie folgt dar:

2010 2011 2012 2013 2014
GmbH ./. 39.290 ./. 45.163 ./. 33.781 ./. 63.650 ./. 110.110
Einzelunt. 14.474 23.943 22.131 22.593 18.296