FG Düsseldorf - Urteil vom 08.08.2013
11 K 3540/12 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1; EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 § 33 Abs. 2 Satz 4; EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013§ 52 Abs. 1;

Schlichtungskosten wegen Bergbauschaden als außergewöhnliche Belastung

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2013 - Aktenzeichen 11 K 3540/12 E

DRsp Nr. 2013/24736

Schlichtungskosten wegen Bergbauschaden als außergewöhnliche Belastung

Bei der freiwilligen Anrufung der Schlichtungsstelle Bergschaden in NRW handelt es sich um eine „Vorstufe” zum Zivilprozess und damit eine Maßnahme zur Beschreitung des Rechtswegs im weiteren Sinne, deren Kosten dem Steuerpflichtigen in gleicher Weise wie die eines Zivilprozesses (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und daher – nach der bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage - als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.

Tenor

Der Einkommensteueränderungsbescheid für das Jahr 2010 vom 21. November 2012 wird dahingehend abgeändert, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren i.H.v. 5.388 € nach Abzug der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Die Berechnung des festzusetzenden Steuerbetrags wird dem Beklagten übertragen.

Die Verfahrenskosten trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1; EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 § 33 Abs. 2 Satz 4; EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013§ 52 Abs. 1;

Tatbestand