Die Oberfinanzdirektion A-Stadt hat mit Bescheid vom 16.12.2004 die Schließung der Beratungsstelle des Lohnsteuerhilfevereins Lohnsteuerhilfe X e.V., B-Stadt, in C-Stadt, angeordnet.
Der Kläger hat mit Schreiben an die Oberfinanzdirektion vom 06.01.2005 im eigenen Namen Einspruch gegen diese Schließungsanordnung erhoben.
Der Kläger ist Beratungsstellenleiter des Lohnsteuerhilfevereins e.V. sowie Rechtsanwalt.
Der Kläger beantragt,
das Verfahren ruhen zu lassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die Klage ist unbegründet.
Ein Ruhen des Verfahrens, wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt, kommt nicht in Betracht, weil keine Gründe erkennbar sind, die ein Ruhen des Verfahrens rechtfertigen.
Das Gericht folgt der Begründung in der Einspruchsentscheidung der Oberfinanzdirektion vom 17. Februar 2005 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 105 Abs. 5 FGO).
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