I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion --OFD--) anerkannter Lohnsteuerhilfeverein (im Folgenden: Verein). Er unterhält zwei Beratungsstellen, zu deren Leiter der Rechtsanwalt X (im Folgenden: X) bestellt ist.
Die OFD hat aufgrund verschiedener zum Teil von ihr festgestellter, zum Teil an sie herangetragener Beanstandungen mit dem in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid vom 9. September 2008 die Schließung der beiden Beratungsstellen angeordnet, weil X die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit fehle und eine unzulässige personelle und organisatorische Verflechtung der Vereinstätigkeit mit dessen Tätigkeit als Rechtsanwalt vorliege.
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