BFH - Beschluss vom 17.06.2010
VII B 225/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 544/08

Schließung der Beratungsstellen eines Lohnsteuerhilfevereins wegen fehlender persönlicher Eignung und Zuverlässigkeit des Leiters sowie organisatorischer Verflechtung der Vereinstätigkeit mit der anwaltlichen Tätigkeit des Leiters

BFH, Beschluss vom 17.06.2010 - Aktenzeichen VII B 225/09

DRsp Nr. 2010/19334

Schließung der Beratungsstellen eines Lohnsteuerhilfevereins wegen fehlender persönlicher Eignung und Zuverlässigkeit des Leiters sowie organisatorischer Verflechtung der Vereinstätigkeit mit der anwaltlichen Tätigkeit des Leiters

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 5 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion --OFD--) anerkannter Lohnsteuerhilfeverein (im Folgenden: Verein). Er unterhält zwei Beratungsstellen, zu deren Leiter der Rechtsanwalt X (im Folgenden: X) bestellt ist.

Die OFD hat aufgrund verschiedener zum Teil von ihr festgestellter, zum Teil an sie herangetragener Beanstandungen mit dem in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid vom 9. September 2008 die Schließung der beiden Beratungsstellen angeordnet, weil X die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit fehle und eine unzulässige personelle und organisatorische Verflechtung der Vereinstätigkeit mit dessen Tätigkeit als Rechtsanwalt vorliege.