Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Schließungsanordnung vom 16.12.2004 strittig.
Der Kläger betreibt eine Beratungsstelle in A-Stadt, in welcher als Beratungsstellenleiter Rechtsanwalt X tätig ist. Rechtsanwalt X betreibt in demselben Gebäude seine Anwaltspraxis.
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