FG Niedersachsen - Urteil vom 13.08.2009
6 K 544/08
Normen:
StBerG § 23 Abs. 3; StBerG § 28 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2010, 267

Schließung von Beratungsstellen eines Lohnsteuerhilfevereins

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 6 K 544/08

DRsp Nr. 2009/28837

Schließung von Beratungsstellen eines Lohnsteuerhilfevereins

1. Zu den Voraussetzungen der Schließung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuer-Hilfevereins nach § 28 Abs. 3 StBerG. 2. Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht bestellt werden, wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuer-Hilfevereins nicht erfüllen. 3. Zu den Pflichten eines Beratungsstellenleiters gehört auch die Beachtung der Vorschriften des StBerG. 4. Der Leiter einer Beratungsstelle muss fachlich qualifiziert sowie persönlich geeignet und zuverlässig sein. 5. Die Beratungsstelle eines Lohnsteuer-Hilfevereins kann geschlossen werden, wenn der Vereinsvorstand unbefugt Hilfe in Steuersachen leistet.

Normenkette:

StBerG § 23 Abs. 3; StBerG § 28 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Schließung von zwei Beratungsstellen des Klägers anordnen durfte.