Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Juni 2023 wird hinsichtlich der Beklagten zu 1 als unzulässig verworfen.
Die Kläger werden, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss hinsichtlich der Beklagten zu 2 und zu 3 zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis 80.000 €.
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung.
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