BGH - Beschluss vom 23.04.2024
VIa ZB 16/23
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2, 4;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 497/21
SchlHOLG, vom 20.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 29/23

Schlüssige Darlegung eines fehlenden Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Frist zur Begründung der Berufung; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BGH, Beschluss vom 23.04.2024 - Aktenzeichen VIa ZB 16/23

DRsp Nr. 2024/8420

Schlüssige Darlegung eines fehlenden Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Frist zur Begründung der Berufung; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Die unvorhergesehene Erkrankung eines Rechtsanwalts am letzten Tag der Rechtsmittelbegründungsfrist rechtfertigt für sich genommen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht. 2. Das Gericht ist nicht verpflichtet, eine anwaltlich vertretene Partei nach § 139 ZPO darauf hinzuweisen, dass die Umstände, die zur Fristversäumung geführt haben, vollständig vorgetragen werden müssen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Juni 2023 wird hinsichtlich der Beklagten zu 1 als unzulässig verworfen.

Die Kläger werden, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss hinsichtlich der Beklagten zu 2 und zu 3 zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis 80.000 €.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2, 4;

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung.