BFH - Beschluss vom 30.05.2012
III B 239/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 119 Nr. 1,Nr. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1470
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 08.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 218/10

Schlüssige Darlegung sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler des Finanzgerichts; Rüge des Verstoßes gegen das Verfahrensgrundrecht des gesetzlichen Richters

BFH, Beschluss vom 30.05.2012 - Aktenzeichen III B 239/11

DRsp Nr. 2012/15415

Schlüssige Darlegung sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler des Finanzgerichts; Rüge des Verstoßes gegen das Verfahrensgrundrecht des gesetzlichen Richters

1. NV: Mit der Rüge der materiellen Fehlerhaftigkeit des FG-Urteils wird grundsätzlich kein Zulassungsgrund dargelegt. Ausnahmsweise ist die Revision in einem solchen Fall zuzulassen, wenn das FG-Urteil an einem offensichtlichen materiellen oder formellen Fehler im Sinne einer willkürlichen Entscheidung (sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler) leidet. Eine fehlerhafte Umsetzung der Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall reicht hierfür nicht aus. 2. NV: Zur schlüssigen Darlegung einer Gehörsverletzung wegen abgelehnter Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gehört die Angabe von Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass das FG gegen seine Verpflichtung, über einen solchen Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, verstoßen hat. 3. NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist, soweit der Entscheidungsgegenstand des alten Verfahrens mit dem des angestrebten Revisionsverfahrens identisch ist, wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 119 Nr. 1,Nr. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.