OLG Nürnberg - Endurteil vom 24.01.2020
5 U 964/19
Normen:
BGB § 187 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 288 Abs. 1 S. 2; BGB § 291; ZPO § 92 Abs. 2; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 722
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 5572/17

Schmerzensgeld für eine fehlerhafte ärztliche BehandlungIn Schmerzensgeldtabellen erfasste Vergleichsfälle als OrientierungsrahmenKeine Präjudizwirkung

OLG Nürnberg, Endurteil vom 24.01.2020 - Aktenzeichen 5 U 964/19

DRsp Nr. 2020/6884

Schmerzensgeld für eine fehlerhafte ärztliche Behandlung In Schmerzensgeldtabellen erfasste Vergleichsfälle als Orientierungsrahmen Keine Präjudizwirkung

Bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes sind in Schmerzensgeldtabellen erfasste "Vergleichsfälle" als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen; diese sind aber keine verbindlichen Präjudizien.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.02.2019 abgeändert und wie folgt gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.12.2016 zu bezahlen.

2.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 218,72 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.09.2017 zu bezahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist dem Kläger jedweden weiteren materiellen und immateriellen Schaden, letzteren, soweit nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, zu ersetzen, der dem Kläger aus der Behandlung des Beklagten im Jahr 2013 entstanden ist oder noch entsteht, soweit nicht Schadensersatzansprüche des Klägers auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

4.