Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Juli 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.:
Der Senatstermin vom 23. Juli 2021 wird aufgehoben.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12. März 2021 .
I.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Landgericht, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 ZPO.
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