Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 31. August 2021 im Adhäsionsauspruch
a)dahin geändert, dass die Prozesszinsen ab dem 20. August 2021 zu zahlen sind;
b)aufgehoben, soweit auf die Verpflichtung der Angeklagten erkannt worden ist, dem Neben- und Adhäsionskläger die aus der Tat vom 25. Januar 2021 künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen; auch insoweit wird von einer Entscheidung abgesehen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
2.Die Angeklagten haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.
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