FG Sachsen - Urteil vom 28.09.2004
5 K 1540/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; BGB § 667 ; AktG § 88 Abs. 2 S. 2 ; HGB § 113 Abs. 1 ; GmbHG § 41 ;

Schmiergelder als verdeckte Gewinnausschüttung; Körperschaftsteuer 1993

FG Sachsen, Urteil vom 28.09.2004 - Aktenzeichen 5 K 1540/01

DRsp Nr. 2005/747

Schmiergelder als verdeckte Gewinnausschüttung; Körperschaftsteuer 1993

Schmiergeldzahlungen, die der mittelbar beteiligte Geschäftsführer einer GmbH und ein mittelbarer Minderheitsgesellschafter von einem Lieferanten der GmbH durch Scheckzahlung an den Schwiegervater des Minderheitsgesellschafters für die Lieferung eines dem Anlagevermögen der GmbH zuzuordnenden Wirtschaftsguts vereinnahmen und die beim Lieferanten als Preisnachlass gebucht und nicht an die GmbH weitergeleitet werden, sind als verdeckte Gewinnausschüttung dem körperschaftsteuerlichen Einkommen der GmbH außerhalb der Steuerbilanz hinzu zu rechnen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; BGB § 667 ; AktG § 88 Abs. 2 S. 2 ; HGB § 113 Abs. 1 ; GmbHG § 41 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Beurteilung eines im Rahmen der Lieferung einer Schrottaufbereitungsanlage beim Lieferanten als Preisnachlass gebuchten und von diesem im Wege der Scheckzahlung an den Schwiegervater eines Gesellschafters einer Gesellschafterin der L M und R GmbH übermittelten Betrages in Höhe von 730.000 DM brutto als verdeckte Gewinnausschüttung.