1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
I.
Streitig ist, ob die Tätigkeit der Klägerin als gewerblich zu beurteilen ist und daher Gewerbesteuermessbetragsbescheide bzw. entsprechende Feststellungsbescheide ergehen durften.
Der Beklagte – das Finanzamt (FA) – ist für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages (GewStMB) und die Gewinnfeststellung der Klägerin zuständig.
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