I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau sind Eigentümer eines Einfamilienhauses, das sie bis zum 1. September 1988 als Wohnung nutzten. Anschließend vermieteten sie das Haus bis zum 15. November 1991. Danach nutzten die Eheleute das Haus wieder zu eigenen Wohnzwecken.
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