BFH - Urteil vom 11.07.2000
IX R 48/96
Normen:
EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2142
BB 2001, 608
BFH/NV 2000, 1547
BFHE 192, 311
BStBl II 2001, 784
DB 2000, 2199
NJW 2001, 391
NZM 2000, 1189
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Schönheitsreparaturen nach Beendigung der Vermietung

BFH, Urteil vom 11.07.2000 - Aktenzeichen IX R 48/96

DRsp Nr. 2000/7612

Schönheitsreparaturen nach Beendigung der Vermietung

»1. Aufwendungen für Schönheitsreparaturen und zur Beseitigung kleinerer Schäden und Abnutzungserscheinungen, die der Steuerpflichtige an einer bisher vermieteten Wohnung vor deren eigenen Nutzung durchführt, sind grundsätzlich keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Bestätigung des BFH-Urteils vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533). 2. Die Einbehaltung einer Mieterkaution führt zu einer Einnahme im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Reparaturen, die mit Mitteln der einbehaltenen Kaution durchgeführt werden, führen grundsätzlich zu Werbungskosten. 3. Aufwendungen zur Beseitigung eines Schadens, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung deutlich übersteigt, insbesondere eines mutwillig verursachten Schadens, können Werbungskosten sein.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau sind Eigentümer eines Einfamilienhauses, das sie bis zum 1. September 1988 als Wohnung nutzten. Anschließend vermieteten sie das Haus bis zum 15. November 1991. Danach nutzten die Eheleute das Haus wieder zu eigenen Wohnzwecken.