BFH - Beschluß vom 31.03.2000
VII B 87/99
Normen:
FGO § 64 Abs. 1 § 91 § 115 Abs. 2, 3 § 121 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1224

Schriftform; Rechtsmitteleinlegung durch Telefax

BFH, Beschluß vom 31.03.2000 - Aktenzeichen VII B 87/99

DRsp Nr. 2000/6370

Schriftform; Rechtsmitteleinlegung durch Telefax

1. Nach ständiger BFH-Rspr. wird bei der Einlegung von fristgebundenen Rechtsmitteln die vorgeschriebene Schriftform auch dann als gewahrt angesehen, wenn die Rechtsmittelschrift in Form eines unmittelbar dem Gericht übermittelten Telefaxes eingeht, sofern die Kopievorlage erkennbar ordnungsgemäß unterschrieben ist. 2. Die Schriftform ist auch dann gewahrt, wenn dem in Form eines Telefaxes übermittelten, nicht unterzeichneten bestimmenden Schriftsatzes ein einleitendes Anschreiben (Telefax-Formblatt) beigefügt ist, das Bestandteil des als Einheit übermittelten Telefaxes ist, die vollständigen Absenderangaben des Prozessbevollmächtigten aufweist, auf die nachfolgend übermittelten weiteren Seiten des eigentlichen Schriftsatzes verweist, den Original-Schriftsatz auf dem Postweg ankündigt und die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten trägt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass auch die Kopiervorlage des Anschreibens eigenhändig und ordnungsgemäß von diesem unterschrieben ist.