BFH - Urteil vom 22.10.2003
I R 37/02
Normen:
EStG (1990) § 4 Abs. 1 S. 1 § 6a Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 269
BFHE 204, 96
DB 2004, 41
DStRE 2004, 121
GmbHR 2004, 187
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 256/99

Schriftformerfordernis bei Pensionszusagen

BFH, Urteil vom 22.10.2003 - Aktenzeichen I R 37/02

DRsp Nr. 2003/17454

Schriftformerfordernis bei Pensionszusagen

»1. Dem Schriftformgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG 1990 wird durch jede schriftliche Fixierung genügt, in der der Pensionsanspruch nach Art und Höhe festgelegt wird. Zweifel daran, ob Schriftstücke eine bindende Zusage einer betragsmäßig fixierten Altersversorgung enthalten, gehen zu Lasten desjenigen, der den Ansatz der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz begehrt.2. Eine in der Steuerbilanz für eine nicht schriftlich erteilte Pensionszusage gebildete Rückstellung ist in der ersten noch änderbaren Bilanz gewinnerhöhend aufzulösen.«

Normenkette:

EStG (1990) § 4 Abs. 1 S. 1 § 6a Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, was unter einer schriftlich erteilten Pensionszusage i.S. des § 6a Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes 1990 (EStG 1990) zu verstehen ist.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) --eine GmbH-- ist auf dem Gebiete des Automobilhandels tätig. Alleinige Gesellschafterin war die T-KG. An dieser waren bis zum 31. Dezember 1990 M und T als Komplementäre mit je 45 v.H. und A als Kommanditistin mit 10 v.H. beteiligt. Ab dem 1. Januar 1991 war T zu 81,25 v.H. als Komplementär und A zu 18,75 v.H. als Kommanditistin beteiligt.