Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.10.2020, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie im Wege der Widerklage um Schadensersatzansprüche der Beklagten gegenüber der Klägerin.
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