FG Düsseldorf - Beschluss vom 11.07.2022
1 Ko 1054/22 GK
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Schriftformerfordernis einer Erinnerung gegen die Kostenrechnung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2022 - Aktenzeichen 1 Ko 1054/22 GK

DRsp Nr. 2022/10521

Schriftformerfordernis einer Erinnerung gegen die Kostenrechnung

Tenor

Die Erinnerung wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Erinnerungsführer hat am 14.07.2021 Klage wegen Umsatzsteuer 2004 bis 2013 erhoben. Die Klage ist unter dem Aktenzeichen 1 K 1729/21 U geführt worden. Mit Rechnung vom 05.08.2021 (Bl. 2 d.A. im Verfahren 1 K 1729/21 U) hat die Zentrale Zahlstelle Justiz den Erinnerungsführer zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses i.H.v. 312 € (Verfahrensgebühr Nr. 6110 Kostenverzeichnis GKG aus einem Streitwert von 1.500 €) aufgefordert.

Per (nicht unterschriebener) einfacher E-Mail (E-Mail-Adresse des Absenders: E-Mail01) hat der Erinnerungsführer am 27.08.2021 dem Gericht mitgeteilt, dass er keine Mittel habe und die ungerechtfertigte Rechnung energisch zurückweise. Zudem erwarte er zukünftigen Schriftverkehr ausschließlich als E-Mail, was er mit dem Gericht vereinbart habe.