Die Erinnerung wird als unzulässig verworfen.
I.
Der Erinnerungsführer hat am 14.07.2021 Klage wegen Umsatzsteuer 2004 bis 2013 erhoben. Die Klage ist unter dem Aktenzeichen
Per (nicht unterschriebener) einfacher E-Mail (E-Mail-Adresse des Absenders: E-Mail01) hat der Erinnerungsführer am 27.08.2021 dem Gericht mitgeteilt, dass er keine Mittel habe und die ungerechtfertigte Rechnung energisch zurückweise. Zudem erwarte er zukünftigen Schriftverkehr ausschließlich als E-Mail, was er mit dem Gericht vereinbart habe.
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