FG Köln - Urteil vom 19.05.2004
13 V 1620/04
Normen:
KStG § 17 S. 2 Nr. 2 ; KStG § 14 ; AktG § 302 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1792
GmbHR 2004, 1404

Schriftliche Klarstellungsvereinbarung zur Verlustübernahme begründet Organschaft

FG Köln, Urteil vom 19.05.2004 - Aktenzeichen 13 V 1620/04

DRsp Nr. 2004/13261

Schriftliche Klarstellungsvereinbarung zur Verlustübernahme begründet Organschaft

Es erscheint ernstlich möglich, dass auch eine klarstellende ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung der Anwendung des § 302 Abs. 1 und 3 AktG (Verlustübernahme) für die Anwendung der §§ 14, 17 KStG (Organschaft) hinreichend ist.

Normenkette:

KStG § 17 S. 2 Nr. 2 ; KStG § 14 ; AktG § 302 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage, ob ein zwischen der Antragstellerin und der E.-GmbH abgeschlossener Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag steuerlich anerkannt werden kann oder ob die in Umsetzung dieses Vertrages von der Klägerin an die E.-GmbH gezahlten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mbH. An ihr ist die E.-GmbH zu 100 Prozent beteiligt. Zwischen der Klägerin und der E.-GmbH wurde am ... ein notariell beurkundeter Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. § 2 dieses Vertrages beinhaltete die Regelung über die Ergebnisübernahme. Er hatte folgenden Inhalt:

Der gesamte Gewinn der "Antragstellerin", der ohne diesen Ergebnisausschluss sonst auszuweisen wäre, ist nach Abschluss des Geschäftsjahres an die E. abzuführen.