BFH - Beschluß vom 28.09.2000
VI B 5/00
Normen:
FGO § 54 Abs. 2, § 115 Abs. 3 ; ZPO § 222 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2619
BFH/NV 2001, 268
BFHE 193, 40
BStBl II 2001, 32
DB 2000, 2576
NJW 2001, 991
NZA 2001, 288
Vorinstanzen:
FG Hessen,

Schriftsatzübermittlung per Telefax

BFH, Beschluß vom 28.09.2000 - Aktenzeichen VI B 5/00

DRsp Nr. 2000/9907

Schriftsatzübermittlung per Telefax

»Wer einen fristgebundenen Schriftsatz mittels Telefax einlegt, muss mit der Übermittlung so rechtzeitig beginnen, dass diese unter gewöhnlichen Umständen vor Fristablauf abgeschlossen ist.«

Normenkette:

FGO § 54 Abs. 2, § 115 Abs. 3 ; ZPO § 222 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt wurde. Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Im Streitfall ist die Vorentscheidung am 17. November 1999 zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist am 17. Dezember 1999 endete (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung -- ZPO -- i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -- BGB --). Da die Frist im Interesse des Rechtsschutz suchenden Bürgers bis zuletzt ausgeschöpft werden kann (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 11. Februar 1976 2 BvR 652/75, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1976, 264) genügt es, wenn die Beschwerde bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages bei Gericht eingeht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Mai 1976 VII B 37/75, BFHE 119, 19, BStBl II 1976, 570).