Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt wurde. Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Im Streitfall ist die Vorentscheidung am 17. November 1999 zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist am 17. Dezember 1999 endete (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung -- ZPO -- i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -- BGB --). Da die Frist im Interesse des Rechtsschutz suchenden Bürgers bis zuletzt ausgeschöpft werden kann (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 11. Februar 1976
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|