Die Kläger waren in den Streitjahren als Parlamentsstenographen tätig. Zur gemeinsamen Berufsausübung hatten sie sich mit Vertrag vom 01.12.1988 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen. Der Beklagte qualifizierte die Einkünfte der Kläger als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 Einkommensteuergesetz (EStG). Dementsprechend erließ er für die Jahre 1989 bis 1992 Gewerbesteuermessbescheide gegenüber der GbR und stufte die Einkünfte der Kalenderjahre 1991 und 1992 in den Feststellungsbescheiden für diese Jahre als gewerbliche Einkünfte ein.
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