FG Niedersachsen - Urteil vom 12.03.2003
4 K 601/95
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 567

Schriftsteller; Parlamentsstenograf; Stenograf; Freiberufliche Tätigkeit; Selbständige Arbeit - Abgrenzung freiberufliche/gewerbliche Tätigkeit bei selbständigem Parlamentsstenograph

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 4 K 601/95

DRsp Nr. 2004/1203

Schriftsteller; Parlamentsstenograf; Stenograf; Freiberufliche Tätigkeit; Selbständige Arbeit - Abgrenzung freiberufliche/gewerbliche Tätigkeit bei selbständigem Parlamentsstenograph

Ein selbstständiger Parlamentsstenograf, der analytische Protokolle zu erstellen hat, übt eine einem Schriftsteller ähnliche Tätigkeit aus. Er erzielt daher Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger waren in den Streitjahren als Parlamentsstenographen tätig. Zur gemeinsamen Berufsausübung hatten sie sich mit Vertrag vom 01.12.1988 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen. Der Beklagte qualifizierte die Einkünfte der Kläger als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 Einkommensteuergesetz (EStG). Dementsprechend erließ er für die Jahre 1989 bis 1992 Gewerbesteuermessbescheide gegenüber der GbR und stufte die Einkünfte der Kalenderjahre 1991 und 1992 in den Feststellungsbescheiden für diese Jahre als gewerbliche Einkünfte ein.