BFH, Urteil vom 06.03.2002 - Aktenzeichen II R 85/99
DRsp Nr. 2002/7433
SchSt; anteilsbezogene Verwendung
1. Für die Bestimmung des Schenkungsgegenstandes ist entscheidend, wie sich die Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung beim Bedachten darstellt, d. h. worüber der Bedachte im Verhältnis zum Schenker - endgültig - tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Dies ist die den steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974) darstellende Bereicherung des Bedachten, an die die Wertermittlung gem. §§ 11, 12ErbStG anknüpft.2. Auszugehen ist zunächst vom Parteiwillen, d. h. davon, was dem Bedachten nach dem Willen des Schenkers geschenkt sein soll. Haben die Beteiligten den Schenkerwillen nicht vollzogen, kann er für die Erhebung der SchSt nicht erheblich sein.
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