I. Der Kläger, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagte (Kläger) lebt mit seiner Ehefrau im Güterstand der Gütertrennung. Zur Einkommensteuer wurden die Eheleute in den Jahren 1982 bis 1998 zusammen veranlagt. Zu Steuerfestsetzungen kam es in diesem Zeitraum nicht, weil den positiven Einkünften der Ehefrau von rd. 9,6 Mio. DM ausgleichsfähige Verluste des Klägers in Höhe von 11,16 Mio. DM gegenüberstanden.
Die Ehefrau übernahm bzw. tilgte ab 1990 bis 1993 verschiedene Verbindlichkeiten des Klägers und machte zahlreiche Barschenkungen an den Kläger. Nach einer schriftlichen Erklärung des Klägers und seiner Ehefrau vom 2. Juli 1993 handelte es sich im Einzelnen um Vorgänge vom:
05.11.1990 400 000 DM
16.11.1990 100 000 DM
21.12.1990 140 000 DM
31.12.1990 300 000 DM
26.04.1991 117 500 DM
28.12.1992 750 000 DM
12.03.1993 450 000 DM
Summe: 2 257 500 DM
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