Streitig ist, ob die Festsetzung von Kindergeld für November 1998 bis Mai 1999 aufzuheben ist.
Die Klägerin (Klin.) bezog für ihre an 13.04.1979 geborene Tochter A. Kindergeld. Nachdem die Tochter sich im Jahr 1997 zunächst um eine betriebliche Ausbildungsstelle bemüht hatte, besuchte sie ab dem 01.08.1997 die Höhere Berufsfachschule in B.. Mit einer vom 08.09.1998 datierten Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes legte die Klin. eine Bescheinigung über den Schulbesuch vor, nach der dieser voraussichtlich bis Juli 1999 dauern sollte. Mit Bescheid vom 10.09.1998 setzte daraufhin die Familienkasse des Arbeitsamts (AA) Kindergeld i.H.v. monatlich 220 DM fest. Ab Januar 1999 betrug das Kindergeld monatlich 250 DM.
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