FG Münster - Urteil vom 19.08.2009
11 K 2899/06 F
Normen:
HGB § 246; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; EStG § 6a;
Fundstellen:
BB 2009, 2250

Schuldbeitritt und Erfüllungsübernahme bei Pensionsverpflichtungen

FG Münster, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 11 K 2899/06 F

DRsp Nr. 2009/24396

Schuldbeitritt und Erfüllungsübernahme bei Pensionsverpflichtungen

1. Die Verpflichtung, künftig Versorgungsleistungen gegenüber Mitarbeitern erbringen zu müssen, ist eine ungewisse Verbindlichkeit i.S.d. § 249 Abs. 1 HGB, für die eine Rückstellung nur gebildet werden darf, wenn aus Sicht des Bilanzstichtages eine Inanspruchnahme des Verpflichteten wahrscheinlich ist. 2. Die für einen Schuldbeitritt und eine Erfüllungsübernahme von bestehenden Versorgungsverpflichtungen erbrachte Zahlung stellt sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Ein Freistellungsanspruch ist nicht zu aktivieren.

Normenkette:

HGB § 246; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; EStG § 6a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Bilanzierung und Bewertung von Pensionsverpflichtungen und Freistellungsansprüchen.

Die Klägerin ist Geschäftsführerin der G Teppichmanufaktur KG (KG), deren Unternehmensgegenstand die Herstellung von Teppichen ist. Im Jahr 2005 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung B bei der KG eine Betriebsprüfung für die Jahre 2001 bis 2003 durch. Im Rahmen der Prüfung der mit der betrieblichen Altersversorgung zusammenhängenden Sachverhalte kam es zu folgenden Feststellungen: