FG Hamburg - Urteil vom 18.11.2002
II 358/01
Normen:
AO § 110 Abs. 2 ; AO § 172 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Schuldhafte Fristversäumnis bei längerer Abwesenheit

FG Hamburg, Urteil vom 18.11.2002 - Aktenzeichen II 358/01

DRsp Nr. 2003/6604

Schuldhafte Fristversäumnis bei längerer Abwesenheit

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn bei längerer Abwesenheit keine Vorkehrungen gegen eine evtl. mögliche Fristversäumnis getroffen werden. 2. Einen steuerlich vertretenen Steuerpflichtigen trifft der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er Schätzungsbescheide bestandskräftig werden lässt.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 2 ; AO § 172 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuer-(ESt) und Umsatzsteuer-(USt)Bescheid 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.