FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.01.2000
8 K 369/97
Normen:
AO 1977 § 110 Abs. 1 Satz 1 ; AO 1977 § 110 Abs. 1 Satz 2 ;

Schuldhafte Fristversäumung eines Anwalts wegen unterlassener sofortiger schriftlicher Anfrage beim Mandanten nach Übersendung offensichtlich unvollständiger Unterlagen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2000 - Aktenzeichen 8 K 369/97

DRsp Nr. 2002/3404

Schuldhafte Fristversäumung eines Anwalts wegen unterlassener sofortiger schriftlicher Anfrage beim Mandanten nach Übersendung offensichtlich unvollständiger Unterlagen

Hat eine wegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung ihres Manns aufgeregte und deswegen zur klaren Sachverhaltsschilderung unfähige Steuerpflichtige telefonisch einen Rechtsanwalt wegen der steuerlichen Behandlung von Grundstücksgeschäften beauftragt und ihm zunächst Unterlagen ohne Steuerbescheide und -nach telefonischer Rückfrage- irrtümlich einen schon zwei Jahre bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheid anstelle des gerade ergangenen Einkommensteuerbescheids zugeleitet, so verletzt der Rechtsanwalt seine Aufklärungspflicht, wenn er über Wochen -vergeblich- telefonisch versucht, mit der Mandantin zu seiner weiteren Information Kontakt aufzunehmen, statt sich sofort schriftlich an die Mandantin zu wenden. Bei dieser Sachlage musste es sich ihm aufdrängen, dass möglicherweise ein anderer Steuerbescheid zu beurteilen war, mit der Folge, dass er die Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid schuldhaft versäumt hat und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.

Normenkette:

AO 1977 § 110 Abs. 1 Satz 1 ; AO 1977 § 110 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand: