FG München - Urteil vom 19.02.2003
4 K 795/00
Normen:
KraftStG § 5 Abs. 5 ;

Schuldner der KraftSt bei Weiterverkauf des Fahrzeugs

FG München, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 4 K 795/00

DRsp Nr. 2003/7346

Schuldner der KraftSt bei Weiterverkauf des Fahrzeugs

§ 5 Abs. 5 KraftStG regelt den Fall des Wechsels des Zulassungsberechtigten. Auf den Halterbegriff nach § 7 StVG kommt es nicht an. Eine bloße Weiterveräußerung des Fahrzeugs ohne Empfangsbestätigung des Käufers über den Erhalt der Kraftfahrzeugpapiere beendet die Steuerschuldnerschaft noch nicht.

Normenkette:

KraftStG § 5 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger als Erwerber Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer ist, obwohl er das Kraftfahrzeug an einen Dritten weiterverkauft hat (§ 5 Abs. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz -KraftStG-).

I.