FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 04.09.2007
3 V 72/07
Normen:
FGO § 69 ; TabStG § 12 ; TabStG § 19 ; TabStG § 20 ; Richtlinie (EWG) Nr. 12/92; ZK Art. 202 ; ZK Art. 244 ;

Schuldner von Tabaksteuer bei Zigarettenschmuggel

FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.09.2007 - Aktenzeichen 3 V 72/07

DRsp Nr. 2008/662

Schuldner von Tabaksteuer bei Zigarettenschmuggel

1. Verbringer i.S. des § 19 TabStG ist nur derjenige, der weiß, dass er steuerpflichtige Ware in das Steuergebiet verbringt. 2. Das Zollrecht, das den Führern von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr eine Garantiehaftung auferlegt, ist auf den Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht zu übertragen. Das TabStG folgt der RL (EWG) Nr. 12/92, welche grundsätzlich vom Bestimmungslandprinzip ausgeht. Das gemeinschaftsrechtliche Bestimmungslandprinzip bedeutet im Verbrauchsteuerrecht nicht, dass die Besteuerung nach den Regeln des Mitgliedstaates, in dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, tatsächlich erfolgt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Führer des Beförderungsmittels im grenzüberschreitenden Warenverkehr Kenntnis von dem Vorgang hat.

Normenkette:

FGO § 69 ; TabStG § 12 ; TabStG § 19 ; TabStG § 20 ; Richtlinie (EWG) Nr. 12/92; ZK Art. 202 ; ZK Art. 244 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsteller zu Recht als Schuldner von Tabaksteuer in Anspruch genommen wird.