FG Köln, vom 08.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3299/98
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Ausgleichsrente nach § 1587g BGB
BFH, Urteil vom 15.10.2003 - Aktenzeichen X R 29/01
DRsp Nr. 2004/1937
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Ausgleichsrente nach § 1587gBGB
1. Die Ausgleichsrente nach § 1587 gBGB ist beim Ausgleichsverpflichteten dem Grunde nach als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 aEStG (SA) abziehbar.2. Liegt der Ausgleichsrente eine mit dem Ertragsanteil steuerbare Leibrente des Ausgleichsverpflichteten zu Grunde, vermindert sich dessen steuerliche Bemessungsgrundlage in Höhe des Ertragsanteils. Der Ausgleichsberechtigte hat in entsprechender Höhe steuerpflichtige Einnahmen i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG.