Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch der Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei gemäß § 374 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 AO in den Fällen 4 und 24 der Urteilsgründe ist rechtsfehlerfrei. Der Angeklagte kaufte in diesen Fällen in der Absicht, sich zu bereichern, jeweils Zigaretten an, von denen er wusste, dass zuvor die für sie entstandene Verbrauchsteuer, nämlich deutsche Tabaksteuer, im Sinne von § 370 Abs. 1 AO hinterzogen worden war. Der Umstand, dass der Angeklagte die Zigaretten nach dem Ankauf in Besitz hielt, um sie anschließend an einen von ihm aufgebauten Abnehmerkreis weiterzuverkaufen (vgl. dazu §
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