Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 21. November 2022 wird
a)das Verfahren in den Fällen 23 bis 38 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen,
b)das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in sechs Fällen und der Fälschung technischer Aufzeichnungen in 363 Fällen schuldig ist.
2.Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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