BGH - Beschluss vom 23.11.2017
1 StR 150/17
Normen:
StGB § 266a Abs. 1; StGB § 266a Abs. 2 Nr. 1; StGB § 47 Abs. 1; StPO § 154 Abs. 2; StPO § 206a Abs. 1; AO § 370 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 40
Vorinstanzen:
LG München II, vom 14.10.2016

Schuldspruch wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung; Erforderlichkeit eines förmlichen Wiederaufnahmebeschlusses zur Beseitigung eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses; Verhängung einer Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten durch das Gericht

BGH, Beschluss vom 23.11.2017 - Aktenzeichen 1 StR 150/17

DRsp Nr. 2018/977

Schuldspruch wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung; Erforderlichkeit eines förmlichen Wiederaufnahmebeschlusses zur Beseitigung eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses; Verhängung einer Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten durch das Gericht

Das Gericht verhängt eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten nur dann, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. In Fällen sachlich und zeitlich ineinander verschränkter Vermögensdelikte, von denen die gewichtigeren die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten und mehr gebieten, liegt die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen auch in den Einzelfällen mit geringeren Schäden nahe.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 14. Oktober 2016

a)

in den Fällen C.I.5. Nr. 73 bis 107 der Urteilsgründe aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) c) aa) bb) 2. 3.