BGH - Beschluss vom 31.03.2022
4 StR 494/21
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 266 Abs. 1; GmbHG § 43 Abs. 1; HGB § 239 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2023, 102
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 21.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 307 Js 101/16

Schuldspruch wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Insolvenzantragspflicht und wegen Untreue; Absehen von der Einziehung des Wertes von Taterträgen

BGH, Beschluss vom 31.03.2022 - Aktenzeichen 4 StR 494/21

DRsp Nr. 2022/6197

Schuldspruch wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Insolvenzantragspflicht und wegen Untreue; Absehen von der Einziehung des Wertes von Taterträgen

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Juli 2021 wird

a)

mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen, soweit diese bei dem Angeklagten einen Betrag in Höhe von 98.800 € und bei der Angeklagten einen Betrag in Höhe von 44.982,27 € übersteigt;

b)

das vorbezeichnete Urteil in den Einziehungsaussprüchen dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten in Höhe von 98.800 € und gegen die Angeklagte in Höhe von 44.982,27 € angeordnet wird.

2.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

3.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StGB § 266 Abs. 1; GmbHG § 43 Abs. 1; HGB § 239 Abs. 2;

Gründe