Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Juli 2021 wird
a)mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen, soweit diese bei dem Angeklagten einen Betrag in Höhe von 98.800 € und bei der Angeklagten einen Betrag in Höhe von 44.982,27 € übersteigt;
b)das vorbezeichnete Urteil in den Einziehungsaussprüchen dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten in Höhe von 98.800 € und gegen die Angeklagte in Höhe von 44.982,27 € angeordnet wird.
2.Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
3.Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
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