BFH - Beschluß vom 30.01.2002
I R 48/00
Normen:
DM-BilanzG § 36 Abs. 1, 2, 3, 4 § 50 Abs. 3 ; EStG § 5 Abs. 1 S. 1 ; HGB §§ 243 246 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1132

Schuldübernahmeerklärungen durch Treuhandanstalt

BFH, Beschluß vom 30.01.2002 - Aktenzeichen I R 48/00

DRsp Nr. 2002/10058

Schuldübernahmeerklärungen durch Treuhandanstalt

1. Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass Schulden zu Unrecht angesetzt worden sind, ist dieser Ansatz in der späteren Bilanz zu berichtigen. Das gilt gem. § 36 Abs. 3 Satz 3 DM-BilanzG auch, wenn nach Ablauf der Feststellungsfrist eine in der Eröffnungsbilanz berücksichtigte Schuld erlassen, von einem Dritten mit befreiender Wirkung unentgeltlich übernommen oder von diesem wirtschaftlich getragen wird.2. Beruht eine derartige Wert- oder Bestandsänderung auf Maßnahmen der Treuhandanstalt, gelten diese Maßnahmen als werterhellend i.S.d. § 36 Abs. 1 DM-BilanzG. In diesen Fällen gilt gleichermaßen die Eröffnungsbilanz als geändert.

Normenkette:

DM-BilanzG § 36 Abs. 1, 2, 3, 4 § 50 Abs. 3 ; EStG § 5 Abs. 1 S. 1 ; HGB §§ 243 246 ;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.