BFH - Urteil vom 01.07.2003
VIII R 9/02
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 4 S. 1 lit. a ; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1635
BFHE 203, 58
DB 2003, 2365
DStRE 2003, 1324
NJW 2004, 2262
ZIP 2003, 2065
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 115/99

Schuldverschreibung als abgezinstes Wertpapier

BFH, Urteil vom 01.07.2003 - Aktenzeichen VIII R 9/02

DRsp Nr. 2003/12969

Schuldverschreibung als abgezinstes Wertpapier

»1. Eine Schuldverschreibung, die am Ende ihrer Laufzeit zum Nennbetrag zurückgezahlt wird, ist nur dann ein abgezinstes Wertpapier, wenn bei ihrer Emission für sie ein unter ihrem Nennwert liegender Betrag zu zahlen war.2. Bei einer minderverzinslichen Optionsschuldverschreibung (Optionsanleihe) trifft dies dann zu, wenn die zugrunde liegenden Anleihebedingungen der Emittentin keine Regelungen enthalten, die darauf schließen lassen, dass der Ausgabepreis ausschließlich für die Schuldverschreibung aufgewendet worden ist.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 4 S. 1 lit. a ; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb in den Jahren 1991 und 1993 Schuldverschreibungen der X-AG ohne Optionsscheine zu Kursen zwischen 81,80 v.H., 81,75 v.H. und 95,50 v.H. Seine Ehefrau erwarb im Jahr 1993 eine Schuldverschreibung derselben AG.