FG München - Beschluss vom 18.09.2003
13 V 2609/03
Normen:
EStG (1997) § 4 Abs. 4 § 34 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Schuldzinsen als Betriebsausgaben; Tarif Vergünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG a.F. bei Realteilung mit Spitzenausgleich

FG München, Beschluss vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 13 V 2609/03

DRsp Nr. 2003/13206

Schuldzinsen als Betriebsausgaben; Tarif Vergünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG a.F. bei Realteilung mit Spitzenausgleich

1. Schuldzinsen für betrieblich Zwecke auf genommene Darlehen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Kreditmittel für private Zwecke verwendet werden. 2. Bei Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens einer Personengesellschaft durch Realteilung ist der aus der Vereinbarung eines sog. Spitzenausgleichs resultierende Gewinn nicht nach § 34 Abs. 1 EStG a.F. tarifbegünstigt.

Normenkette:

EStG (1997) § 4 Abs. 4 § 34 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, inwieweit Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung der Bareinlage des Antragstellers in die Sozietät (... GbR G+M) als Sonderbetriebsausgaben des Antragstellers abziehbar sind und ob tarifbegünstigungsfähige Einkünfte des Antragstellers nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) vorliegen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 29.8.2002, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,