FG Nürnberg - Urteil vom 11.02.2015
3 K 1557/13
Normen:
EStG § 2a; EStG § 2a Abs. 1 Nr. 6b;

Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters - Sonderbetriebsaufwendungen als negative Einkünfte im Sinne des § 2a EStG

FG Nürnberg, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen 3 K 1557/13

DRsp Nr. 2015/9176

Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters - Sonderbetriebsaufwendungen als negative Einkünfte im Sinne des § 2a EStG

1. Schuldzinsen sind Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters, wenn die Darlehensmittel für betriebliche Zwecke der Personengesellschaft oder für betriebliche Aufwendungen im Sonderbetriebsbereich verwendet werden und so dem Betrieb der Gesellschaft oder der Beteiligung des Gesellschafters dienen. Insbesondere sind Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in eigener Person begründet, um seiner Einlagepflicht nachzukommen Sonderbetriebsausgaben. 2. Sonderbetriebsaufwendungen sind nicht als negative Einkünfte im Sinne des § 2a EStG aus einem Drittland anzusehen, wenn in der Sonderbilanz nur Sonderbetriebseinnnahmen bzw- ausgaben aus dem Inland zur Anrechnung kommen.

Normenkette:

EStG § 2a; EStG § 2a Abs. 1 Nr. 6b;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung der Schuldzinsen für die von den Kommanditisten (Beigeladenen) aufgenommenen Darlehen und ob negative Einkünfte nach § 2a Abs. 1 Nr. 6b EStG vorliegen.

Die K - Klägerin - wurde mit Vertrag vom 20.11.2002 gegründet und begann ihren Betrieb am 11.12.2002. An der Klägerin sind die K Verwaltungs GmbH als Komplementär und die Beigeladenen zu gleichen Teilen als Kommanditisten beteiligt.