Streitig ist die Behandlung von Schuldzinsen für einen im Jahre 1993 aufgenommenen Kredit, den die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zur Erlangung eines Bauspardarlehens verwendet haben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Zinsen für die Streitjahre (1994 und 1995) weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) noch als solche bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Dem folgte das Finanzgericht (FG), da es sich nicht davon habe überzeugen können, dass die Kläger in den Streitjahren bereits endgültig den Entschluss gefasst hätten, das in ihrem Eigentum stehende Grundstück zu bebauen und anschließend zu vermieten. Die Zinsen seien des Weiteren --mangels einer Rendite aus dem Bausparvertrag, d.h. mangels Einkunftserzielungsabsicht-- nicht als Werbungskosten bei den Einkünften nach § 20 zu berücksichtigen. Das FA habe jedoch verkannt, dass damit auch die Guthabenzinsen nicht als Einnahmen angesetzt werden könnten. Insoweit gab das FG der Klage statt.
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