FG Hamburg - Urteil vom 02.09.2003
VII 145/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Schuldzinsen als Werbungskosten

FG Hamburg, Urteil vom 02.09.2003 - Aktenzeichen VII 145/01

DRsp Nr. 2003/17270

Schuldzinsen als Werbungskosten

1. Schuldzinsen sind nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung von Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die Darlehensmittel nicht objektiv nachprüfbar für die Kapitalanlage verwendet hat. 2. Die bloße Vereinbarung mit dem Darlehensgeber, dass das Darlehen der Finanzierung einer Kapitalanlage dienen soll, stellt jedenfalls dann keine tatsächliche Verwendung dar, wenn damit keine Verfügung über die Darlehensvaluta getroffen worden ist. 3. Zu schätzende Betriebsausgaben sind nicht steuermindernd zu berücksichtigen, soweit eine Saldierung mit zu Unrecht anerkannten Betriebsausgaben möglich ist, die ggf. unter Anlegung desselben Schätzungsmaßstabs zu schätzen sind.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die steuerliche Berücksichtigung von Schuldzinsen des Klägers für die Einkommensteuer 1995 und 1996.

Der Kläger ist selbstständig tätig als Rechtsanwalt. Bis zum 31.8.1996 war er innerhalb der Sozietät A, A und B tätig, ab dem 1.9.1996 dann als Einzelanwalt.