(teilweise Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)
I.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 24. Mai 1994 (Bl. 12-16 der Akte Dauerunterlagen - DU-) erwarb der Kläger zum Gesamtkaufpreis von 690.000 DM zwei Eigentumswohnungen (Nr. 1 und 4), Inventar und eine Garage in Starnberg (S). Davon entfielen 430.000 DM auf die Wohnung Nr. 1, 220.000 DM auf die Wohnung Nr. 4 und 30.000 DM auf die Garage. Der Kaufpreis war lt. Kaufvertrag wie folgt zu entrichten: 100.000 DM sofort, 550.000 DM nach Erhalt einer notariellen Bestätigung über die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und der Restbetrag von 40.000 DM am 15. Juni 1994, jedoch nicht vor dem Teilbetrag von 550.000 DM.
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