FG Düsseldorf - Urteil vom 14.11.1994
9 K 5544/92 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;

Schuldzinsen als Werbungskosten; Gesamtschuldner; Lebensversicherung; Darlehen; abgekürzter Zahlungsweg; Zuwendung bei Eheleuten - Schuldzinsen als Werbungskosten eines

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.1994 - Aktenzeichen 9 K 5544/92 E

DRsp Nr. 2001/1647

Schuldzinsen als Werbungskosten; Gesamtschuldner; Lebensversicherung; Darlehen; abgekürzter Zahlungsweg; Zuwendung bei Eheleuten - Schuldzinsen als Werbungskosten eines

Nehmen Eheleute als Gesamtschuldner für die Errichtung eines Vermietungsobjektes durch die Ehefrau ein Darlehen auf, so stellen sich die hierfür von dem Ehemann an den Darlehensgeber gezahlten Schuldzinsen als Zuwendung an seine Ehefrau dar und können von dieser in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch für ein durch Beleihung einer Lebensversicherung des Ehemannes aufgenommenes Darlehen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.