BFH, Urteil vom 11.11.1998 - Aktenzeichen XI R 80/95
DRsp Nr. 1999/3477
Schuldzinsen; BA-Abzug
Der betriebliche Charakter von Schulden ist auch dann anzunehmen, wenn der Unternehmer dem Betrieb Barmittel zunächst entnimmt und im Anschluss hieran betriebliche Aufwendungen durch Darlehen finanziert. Diese Gestaltung ist weder missbräuchlich noch verstößt ihre steuerliche Anerkennung gegen Art. 3 des GG.
Gründe:
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