I.
Die Kläger sind zusammen mit den Eheleuten G jeweils hälftig an einer Hausgemeinschaft beteiligt.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 29. Dezember 1989 erwarben die Kläger und die Eheleute G ein Dreifamilienhaus in P als Miteigentümer. Dieses Haus war ursprünglich im Ganzen vermietet, ab dem Jahr 1991 wurde die Wohnung im Erdgeschoss von den Klägern und die Wohnung im 1. Obergeschoss von den Eheleuten G jeweils zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Dachgeschosswohnung wurde weiterhin - bis Ende 1999 - fremdvermietet.
Mit notariellem Vertrag vom 22. Februar 1994 wurde das Haus unter Begründung von Wohneigentum gemäß § 3 WEG wie folgt aufgeteilt:
Wohnung EG:
die Kläger, je zur Hälfte
Wohnung 1. OG:
die Eheleute G, je zur Hälfte
Wohnung DG:
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