FG München - Urteil vom 25.03.2003
6 K 1041/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Schuldzinsen bei VuV, wenn das ursprünglich fremdgenutzte Objekt später in Wohneinheiten aufgeteilt wird, die zum Teil eigengenutzt und zum Teil fremdvermietet werden

FG München, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 6 K 1041/00

DRsp Nr. 2003/7814

Schuldzinsen bei VuV, wenn das ursprünglich fremdgenutzte Objekt später in Wohneinheiten aufgeteilt wird, die zum Teil eigengenutzt und zum Teil fremdvermietet werden

Wird ein ursprünglich fremdgenutztes Mehrfamilienhaus später zum Teil zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so ist ab dem Zeitpunkt der teilweisen Eigennutzung das Darlehen nach einem objektiven Maßstab auf den fremd- und den eigengenutzten Teil aufzuteilen. Maßstab dafür kann die Relation der einzelnen wohnflächen sein, wenn die Wertverhältnisse der einzelnen Teile vergleichbar sind.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind zusammen mit den Eheleuten G jeweils hälftig an einer Hausgemeinschaft beteiligt.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 29. Dezember 1989 erwarben die Kläger und die Eheleute G ein Dreifamilienhaus in P als Miteigentümer. Dieses Haus war ursprünglich im Ganzen vermietet, ab dem Jahr 1991 wurde die Wohnung im Erdgeschoss von den Klägern und die Wohnung im 1. Obergeschoss von den Eheleuten G jeweils zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Dachgeschosswohnung wurde weiterhin - bis Ende 1999 - fremdvermietet.

Mit notariellem Vertrag vom 22. Februar 1994 wurde das Haus unter Begründung von Wohneigentum gemäß § 3 WEG wie folgt aufgeteilt:

Wohnung EG:

die Kläger, je zur Hälfte

Wohnung 1. OG:

die Eheleute G, je zur Hälfte

Wohnung DG: