FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.04.2008
7 K 9382/05 B
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1530

Schuldzinsen der darlehensfinanzierten Beteiligung an einem IT-Unternehmen keine Betriebsausgaben eines Rechtsanwalts

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 7 K 9382/05 B

DRsp Nr. 2008/12255

Schuldzinsen der darlehensfinanzierten Beteiligung an einem IT-Unternehmen keine Betriebsausgaben eines Rechtsanwalts

1. Beteiligt sich ein Rechtsanwalt Anfang des Jahres 2000 -zu Zeiten rasanten Wachstums von neu gegründeten Technologieunternehmen- an einer nicht börsennotierten Informationstechnologie-AG, sind die in Zusammenhang mit der Finanzierung der Beteiligung stehenden Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, weil -nachdem gewillkürtes Betriebsvermögen wegen fehlender zeitnaher Aufnahme der Beteiligung in ein betriebliches Bestandsverzeichnis ausscheidet- die Annahme notwendigen Betriebsvermögens bei Freiberuflern über den beruflichen Förderzusammenhang hinaus eine gewisse Nähe des Unternehmensgegenstands der Beteiligungsgesellschaft zu ihrer Berufstätigkeit erfordert. 2. Allein die Vergabe berufsspezifischer Mandate des Beteiligungsunternehmens an den Rechtsanwalt ersetzt nicht die für eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen gebotene Wesensnähe der freiberuflichen Tätigkeit zum Unternehmensgegenstand des IT-Unternehmens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 18 Abs. 1 ;

Tatbestand: