BFH - Beschluss vom 05.03.2007
IX B 2/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 21 Abs. 1 § 21a § 52 Abs. 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1298
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1986/04

Schuldzinsen für Baukredit bei Umschuldung

BFH, Beschluss vom 05.03.2007 - Aktenzeichen IX B 2/07

DRsp Nr. 2007/8875

Schuldzinsen für Baukredit bei Umschuldung

1. Die Rechtsfrage, ob Schuldzinsen für einen Baukredit nach Änderung der ursprünglich getroffenen Finanzierungsentscheidung im Rahmen einer späteren Umschuldung ab dem Zeitpunkt der Umschuldung voll dem fremdvermieteten Teil eines Gebäudes zugeordnet werden können, ist in der Rspr. des BFH geklärt.2. Ein Darlehen steht nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer vermieteten Wohnung, wenn es der Stpfl. zwar dieser Wohnung subjektiv zuordnet, aber - ebenso wie vor der Zuordnung - alle HK des gemischt genutzten Gesamtgebäudes einheitlich über ein Zwischenfinanzierungskonto begleicht und das gesondert aufgenommene Darlehen nur dazu verwendet, den Zwischenkredit zurückzuführen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 21 Abs. 1 § 21a § 52 Abs. 21 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).