Streitig ist, ob Schuldzinsen für die Refinanzierung von Gesellschafterdarlehen als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sind.
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute. Sie errichteten im Jahre 1986 die A-GmbH (GmbH) mit einem Stammkapital von DM 50.000, von dem der Kl. DM 45.000 und die Klin. DM 5.000 übernahmen. Im Jahre 1995 wurde das Stammkapital der GmbH in der Weise auf DM 200.000 erhöht, daß der Kl. DM 90.000, die Klin. DM 10.000 und die beiden Söhne der Kl. jeweils DM 50.000 hielten.
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