FG Münster - Urteil vom 22.08.2001
12 K 6919/99 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S 3; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 1 S 1; EStG § 20 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 20 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S 1; EStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1552
GmbHR 2002, 75

Schuldzinsen für die Refinanzierung von Gesellschafterdarlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

FG Münster, Urteil vom 22.08.2001 - Aktenzeichen 12 K 6919/99 E

DRsp Nr. 2001/15628

Schuldzinsen für die Refinanzierung von Gesellschafterdarlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

1) Ein Abzug der Schuldzinsen für die Refinanzierung eines Gesellschafterdarlehens als Werbungskosten entfällt mangels Überschusserzielungsabsicht, wenn der Steuerpflichtige die Valuta der GmbH zu den ihm von der Gläubigerbank eingeräumten Konditionen zur Verfügung stellt. 2) Ein Werbungskostenabzug der Refinanzierungskosten im Rahmen der Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG ist ausgeschlossen, wenn der Gesellschafter der GmbH das Darlehen nicht ganz oder teilweise unentgeltlich überlässt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S 3; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 1 S 1; EStG § 20 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 20 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S 1; EStG § 9 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob Schuldzinsen für die Refinanzierung von Gesellschafterdarlehen als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sind.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute. Sie errichteten im Jahre 1986 die A-GmbH (GmbH) mit einem Stammkapital von DM 50.000, von dem der Kl. DM 45.000 und die Klin. DM 5.000 übernahmen. Im Jahre 1995 wurde das Stammkapital der GmbH in der Weise auf DM 200.000 erhöht, daß der Kl. DM 90.000, die Klin. DM 10.000 und die beiden Söhne der Kl. jeweils DM 50.000 hielten.