FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.09.2014
6 K 4193/12
Normen:
EStG § 11 Abs. 2 S. 1; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 22 Nr. 3 S. 1; EStG § 3 Nr. 26; EStG § 12 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 2838
BB 2015, 360

Schuldzinsen keine Werbungskosten mangels Abfluss steuerliche Berücksichtigung von Einnahmen und Werbungskosten eines semi Leistungssportlers

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2014 - Aktenzeichen 6 K 4193/12

DRsp Nr. 2014/17326

Schuldzinsen keine Werbungskosten mangels Abfluss steuerliche Berücksichtigung von Einnahmen und Werbungskosten eines semi Leistungssportlers

1. Für die steuerliche Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungkosten genügt mangels Abflusses nach § 11 Abs. 2 EStG weder die Fälligkeit der Zinsverbindlichkeit noch ihr buchmäßiges Festhalten als Zinsforderung in den Büchern des Gläubigers. 2. Hierfür ist ohne Bedeutung, ob der Gläubiger den Zinsertrag im Jahr der Fälligkeit zu versteuern hat, weil er seine Einkünfte nicht durch Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, sondern als Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. 3. Verbucht der Gläubiger Zinsen als Forderung, ohne diese auf dem Kontokorrentkonto des Schuldners abzubuchen, liegt beim Schuldner mangels Verlustes der Verfügungsmacht kein Abfluss nach § 11 Abs. 2 EStG vor. 4. Das Entgelt für die erfolgreiche Wettkampfteilnahme eines Sportlers und seine Teilnahme an Veranstaltungen des Sponsors ist nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG steuerbar. 5. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG bezieht sich nur auf nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter oder Ausbilder und auf vergleichbare andere Tätigkeiten mit pädagogischer Ausrichtung, nicht jedoch auf die Einnahmen eines Sportlers.