FG Berlin - Urteil vom 12.09.2005
8 K 6060/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;

Schuldzinsen und Beratungskosten sind nicht betrieblich veranlasst

FG Berlin, Urteil vom 12.09.2005 - Aktenzeichen 8 K 6060/02

DRsp Nr. 2007/22853

Schuldzinsen und Beratungskosten sind nicht betrieblich veranlasst

Eine OHG, die als Versicherungsmakler die Prämien im Namen und für Rechnung der Versicherungsgesellschaften auf ihrem Bankkonto vereinnahmt, aber bisher nicht weitergeleitet sondern für private Zwecke entnommen hat und daraufhin ein notarielles Schuldanerkenntnis gegenüber den Versicherungsgesellschaften abgegeben sowie Ratenzahlungs- und Sicherungsabtretungsvereinbarungen geschlossen hat, kann die damit im Zusammenhang stehenden Schuldzinsen und Kosten nicht als Betriebsausgaben abziehen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Zinsen auf offene Zahlungsverpflichtungen und den im Zusammenhang mit insoweit abgegebenen Schuldanerkenntnissen und einer Ratenzahlungsvereinbarung entstandenen Steuerberatungs- und Notarkosten als Betriebsausgaben.