Die Beteiligten streiten um die Frage, in welchem Umfang Schuldzinsen als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte der Kläger (Kl.) aus Vermietung und Verpachtung für das Kalenderjahr 1995 abzusetzen sind.
Der Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
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